Lexikon der Bauverträge nach BGB und VOB
Hinweis: Die Auflistung spiegelt lediglich die persönliche rechtliche Meinung von Herrn Stephan Ankert wider und stellt keinen Ersatz für eine anwaltliche Auskunft dar
A
Abnahme
- BGB: Nach § 640 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Die Abnahme stellt den wichtigsten Einschnitt im Bauvertragsverhältnis dar.
- VOB/B: § 12 VOB/B regelt die Abnahme detaillierter mit verschiedenen Abnahmeformen (förmliche Abnahme, Abnahme durch Ingebrauchnahme, fiktive Abnahme).
- Rechtsfolgen: Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Gefahrübergang, Beweislastumkehr, Fälligkeit der Vergütung.
Anordnungsrecht
- BGB: §§ 650b, 650c BGB regeln das Anordnungsrecht des Bestellers bei Bauverträgen, inklusive Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs und der Ausführungsart.
- VOB/B: § 1 Abs. 3, 4 VOB/B sieht ein weitergehendes Anordnungsrecht vor, ohne die im BGB vorgesehene Verhandlungsphase.
Aufmaß
- BGB: Nicht explizit geregelt, erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen.
- VOB/B: § 14 VOB/B regelt detailliert die Abrechnung und das gemeinsame Aufmaß.
B
Bauvertrag
- BGB: Seit der Bauvertragsrechtsreform 2018 in § 650a BGB definiert als Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
- VOB/B: Keine eigenständige Definition, baut auf dem BGB-Bauvertrag auf und ergänzt diesen.
Bedenkenanmeldung
- BGB: Nach § 650o BGB besteht eine Hinweispflicht des Unternehmers bei erkannten Mängeln der Leistung anderer Unternehmer.
- VOB/B: § 4 Abs. 3 VOB/B regelt die Bedenkenanmeldepflicht umfassender und detaillierter.
Behinderung
- BGB: Nicht explizit geregelt, folgt den allgemeinen Leistungsstörungsregeln.
- VOB/B: § 6 VOB/B regelt detailliert Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung inklusive Fristverlängerung und Schadensersatz.
Bürgschaft
- BGB: §§ 765 ff. BGB regeln die Bürgschaft allgemein.
- VOB/B: § 17 VOB/B regelt speziell Sicherheitsleistungen bei Bauverträgen (Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft).
F
Fertigstellungstermin
- BGB: § 650k Abs. 3 BGB verlangt die Angabe des Fertigstellungstermins bei Verbraucherbauverträgen.
- VOB/B: § 5 VOB/B regelt Ausführungsfristen und -termine detaillierter.
Fristen
- BGB: Keine spezifischen Regelungen für Bauverträge außer § 650k Abs. 3 BGB für Verbraucherbauverträge.
- VOB/B: § 5 VOB/B enthält detaillierte Regelungen zu Ausführungsfristen und Verlängerungen.
G
Gefahrtragung
- BGB: § 644 BGB regelt die Gefahrtragung bis zur Abnahme grundsätzlich beim Unternehmer.
- VOB/B: § 7 VOB/B enthält spezifische Regelungen zur Gefahrtragung im Bauvertrag.
K
Kündigung
- BGB: §§ 648, 648a BGB regeln die freie Kündigung durch den Besteller und die Kündigung aus wichtigem Grund.
- VOB/B: § 8 VOB/B enthält detailliertere Regelungen zur Kündigung durch den Auftraggeber, § 9 VOB/B zur Kündigung durch den Auftragnehmer.
L
Leistungsbeschreibung
- BGB: Keine spezifischen Regelungen, allgemeine Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB.
- VOB/A: §§ 7-9 VOB/A enthalten detaillierte Vorgaben zur Leistungsbeschreibung.
Leistungsänderung
- BGB: §§ 650b, 650c BGB regeln Änderungen des Vertrags und die Preisanpassung.
- VOB/B: § 1 Abs. 3, 4 VOB/B regelt Änderungen der Leistung und Zusatzleistungen.
M
Mängelansprüche
- BGB: §§ 634 ff. BGB regeln die Rechte des Bestellers bei Mängeln.
- VOB/B: § 13 VOB/B enthält spezifische Regelungen zu Mängelansprüchen im Bauvertrag.
Mängelhaftung
- BGB: Nach §§ 634 ff. BGB stehen dem Besteller Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und Schadensersatz zu.
- VOB/B: § 13 VOB/B modifiziert die Mängelhaftung teilweise.
N
Nachträge
- BGB: §§ 650b, 650c BGB regeln Nachtragsansprüche bei Leistungsänderungen.
- VOB/B: § 2 Abs. 5-8 VOB/B regelt die Vergütung bei Änderungen und Zusatzleistungen.
P
Pauschalpreisvertrag
- BGB: Keine spezifischen Regelungen, folgt allgemeinen Vertragsregeln.
- VOB/B: § 2 Abs. 7 VOB/B enthält Regelungen zur Vergütungsanpassung bei Pauschalpreisverträgen.
Prüf- und Hinweispflicht
- BGB: § 650o BGB regelt die Hinweispflicht des Unternehmers in Bezug auf andere Gewerke.
- VOB/B: § 4 Abs. 3 VOB/B enthält eine umfassendere Prüf- und Hinweispflicht.
S
Sicherheitsleistung
- BGB: § 650f BGB regelt die Bauhandwerkersicherungshypothek, § 650m BGB die Abschlagszahlungen und Sicherheit bei Verbraucherbauverträgen.
- VOB/B: § 17 VOB/B enthält detaillierte Regelungen zu Sicherheitsleistungen.
Stundenlohnarbeiten
- BGB: Keine spezifischen Regelungen.
- VOB/B: § 15 VOB/B regelt detailliert die Stundenlohnarbeiten.
V
Vergütung
- BGB: §§ 650g BGB regelt Zustandsfeststellung und Schlussrechnung.
- VOB/B: §§ 13, 14, 16 VOB/B enthalten detaillierte Regelungen zur Abrechnung und Zahlung.
Vertragsstrafe
- BGB: §§ 339 ff. BGB regeln die Vertragsstrafe allgemein.
- VOB/B: § 11 VOB/B enthält spezifische Regelungen zur Vertragsstrafe bei Bauverträgen.
VOB/A
- Definition: Teil A der VOB regelt das Vergabeverfahren für Bauleistungen, insbesondere im öffentlichen Bereich.
- Anwendung: Bindend für öffentliche Auftraggeber, kann durch Vereinbarung auch für private Auftraggeber gelten.
VOB/B
- Definition: Teil B der VOB enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
- Anwendung: Gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
- Rechtliche Einordnung: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.
VOB/C
- Definition: Teil C der VOB enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV).
- Anwendung: Gilt bei Vereinbarung der VOB/B automatisch mit.
Z
Zahlungen
- BGB: § 632a BGB regelt Abschlagszahlungen, § 650g BGB die Schlusszahlung.
- VOB/B: § 16 VOB/B enthält detaillierte Regelungen zu Abschlagszahlungen und Schlusszahlung.
Zurückbehaltungsrecht
- BGB: § 320 BGB regelt das allgemeine Zurückbehaltungsrecht.
- VOB/B: § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B modifiziert das Zurückbehaltungsrecht für Bauverträge.
Hinweis: Die Auflistung spiegelt lediglich die persönliche rechtliche Meinung von Herrn Stephan Ankert wider und stellt keinen Ersatz für eine anwaltliche Auskunft dar.