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Lexikon der Bauverträge nach BGB und VOB

Hinweis: Die Auflistung spiegelt lediglich die persönliche rechtliche Meinung von Herrn Stephan Ankert wider und stellt keinen Ersatz für eine anwaltliche Auskunft dar

A

Abnahme

BGB: Nach § 640 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Die Abnahme stellt den wichtigsten Einschnitt im Bauvertragsverhältnis dar.

VOB/B: § 12 VOB/B regelt die Abnahme detaillierter mit verschiedenen Abnahmeformen (förmliche Abnahme, Abnahme durch Ingebrauchnahme, fiktive Abnahme).

Rechtsfolgen: Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Gefahrübergang, Beweislastumkehr, Fälligkeit der Vergütung.

    Anordnungsrecht

    BGB: §§ 650b, 650c BGB regeln das Anordnungsrecht des Bestellers bei Bauverträgen, inklusive Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs und der Ausführungsart.

    VOB/B: § 1 Abs. 3, 4 VOB/B sieht ein weitergehendes Anordnungsrecht vor, ohne die im BGB vorgesehene Verhandlungsphase.

      Aufmaß

      BGB: Nicht explizit geregelt, erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen.

      VOB/B: § 14 VOB/B regelt detailliert die Abrechnung und das gemeinsame Aufmaß.


        B

        Bauvertrag

        BGB: Seit der Bauvertragsrechtsreform 2018 in § 650a BGB definiert als Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

        VOB/B: Keine eigenständige Definition, baut auf dem BGB-Bauvertrag auf und ergänzt diesen.

          Bedenkenanmeldung

          BGB: Nach § 650o BGB besteht eine Hinweispflicht des Unternehmers bei erkannten Mängeln der Leistung anderer Unternehmer.

          VOB/B: § 4 Abs. 3 VOB/B regelt die Bedenkenanmeldepflicht umfassender und detaillierter.

            Behinderung

            BGB: Nicht explizit geregelt, folgt den allgemeinen Leistungsstörungsregeln.

            VOB/B: § 6 VOB/B regelt detailliert Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung inklusive Fristverlängerung und Schadensersatz.

              Bürgschaft

              BGB: §§ 765 ff. BGB regeln die Bürgschaft allgemein.

              VOB/B: § 17 VOB/B regelt speziell Sicherheitsleistungen bei Bauverträgen (Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft).


                F

                Fertigstellungstermin

                BGB: § 650k Abs. 3 BGB verlangt die Angabe des Fertigstellungstermins bei Verbraucherbauverträgen.

                VOB/B: § 5 VOB/B regelt Ausführungsfristen und -termine detaillierter.

                  Fristen

                  BGB: Keine spezifischen Regelungen für Bauverträge außer § 650k Abs. 3 BGB für Verbraucherbauverträge.

                  VOB/B: § 5 VOB/B enthält detaillierte Regelungen zu Ausführungsfristen und Verlängerungen.


                    G

                    Gefahrtragung

                    BGB: § 644 BGB regelt die Gefahrtragung bis zur Abnahme grundsätzlich beim Unternehmer.

                    VOB/B: § 7 VOB/B enthält spezifische Regelungen zur Gefahrtragung im Bauvertrag.


                      K

                      Kündigung

                      BGB: §§ 648, 648a BGB regeln die freie Kündigung durch den Besteller und die Kündigung aus wichtigem Grund.

                      VOB/B: § 8 VOB/B enthält detailliertere Regelungen zur Kündigung durch den Auftraggeber, § 9 VOB/B zur Kündigung durch den Auftragnehmer.


                        L

                        Leistungsbeschreibung

                        BGB: Keine spezifischen Regelungen, allgemeine Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB.

                        VOB/A: §§ 7-9 VOB/A enthalten detaillierte Vorgaben zur Leistungsbeschreibung.

                          Leistungsänderung

                          BGB: §§ 650b, 650c BGB regeln Änderungen des Vertrags und die Preisanpassung.

                          VOB/B: § 1 Abs. 3, 4 VOB/B regelt Änderungen der Leistung und Zusatzleistungen.


                            M

                            Mängelansprüche

                            BGB: §§ 634 ff. BGB regeln die Rechte des Bestellers bei Mängeln.

                            VOB/B: § 13 VOB/B enthält spezifische Regelungen zu Mängelansprüchen im Bauvertrag.

                              Mängelhaftung

                              BGB: Nach §§ 634 ff. BGB stehen dem Besteller Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und Schadensersatz zu.

                              VOB/B: § 13 VOB/B modifiziert die Mängelhaftung teilweise.


                                N

                                Nachträge

                                BGB: §§ 650b, 650c BGB regeln Nachtragsansprüche bei Leistungsänderungen.

                                VOB/B: § 2 Abs. 5-8 VOB/B regelt die Vergütung bei Änderungen und Zusatzleistungen.


                                  P

                                  Pauschalpreisvertrag

                                  BGB: Keine spezifischen Regelungen, folgt allgemeinen Vertragsregeln.

                                  VOB/B: § 2 Abs. 7 VOB/B enthält Regelungen zur Vergütungsanpassung bei Pauschalpreisverträgen.

                                    Prüf- und Hinweispflicht

                                    BGB: § 650o BGB regelt die Hinweispflicht des Unternehmers in Bezug auf andere Gewerke.

                                    VOB/B: § 4 Abs. 3 VOB/B enthält eine umfassendere Prüf- und Hinweispflicht.


                                      S

                                      Sicherheitsleistung

                                      BGB: § 650f BGB regelt die Bauhandwerkersicherungshypothek, § 650m BGB die Abschlagszahlungen und Sicherheit bei Verbraucherbauverträgen.

                                      VOB/B: § 17 VOB/B enthält detaillierte Regelungen zu Sicherheitsleistungen.

                                        Stundenlohnarbeiten

                                        BGB: Keine spezifischen Regelungen.

                                        VOB/B: § 15 VOB/B regelt detailliert die Stundenlohnarbeiten.


                                          V

                                          Vergütung

                                          BGB: §§ 650g BGB regelt Zustandsfeststellung und Schlussrechnung.

                                          VOB/B: §§ 13, 14, 16 VOB/B enthalten detaillierte Regelungen zur Abrechnung und Zahlung.

                                            Vertragsstrafe

                                            BGB: §§ 339 ff. BGB regeln die Vertragsstrafe allgemein.

                                            VOB/B: § 11 VOB/B enthält spezifische Regelungen zur Vertragsstrafe bei Bauverträgen.

                                              VOB/A

                                              Definition: Teil A der VOB regelt das Vergabeverfahren für Bauleistungen, insbesondere im öffentlichen Bereich.

                                              Anwendung: Bindend für öffentliche Auftraggeber, kann durch Vereinbarung auch für private Auftraggeber gelten.

                                                VOB/B

                                                Definition: Teil B der VOB enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

                                                Anwendung: Gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

                                                Rechtliche Einordnung: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

                                                  VOB/C

                                                  Definition: Teil C der VOB enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV).

                                                  Anwendung: Gilt bei Vereinbarung der VOB/B automatisch mit.


                                                    Z

                                                    Zahlungen

                                                    BGB: § 632a BGB regelt Abschlagszahlungen, § 650g BGB die Schlusszahlung.

                                                    VOB/B: § 16 VOB/B enthält detaillierte Regelungen zu Abschlagszahlungen und Schlusszahlung.

                                                      Zurückbehaltungsrecht

                                                      BGB: § 320 BGB regelt das allgemeine Zurückbehaltungsrecht.

                                                      VOB/B: § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B modifiziert das Zurückbehaltungsrecht für Bauverträge.

                                                        Hinweis: Die Auflistung spiegelt lediglich die persönliche rechtliche Meinung von Herrn Stephan Ankert wider und stellt keinen Ersatz für eine anwaltliche Auskunft dar.


                                                        © Stephan Ankert